Aktuelle Hinweise zu Fragen der Arbeitsssicherheit

Neue Gesetzlichkeiten

Hinweise der Berufsgenossenschaften

Unfälle

Betriebssicherheitsverordnung

seit dem 3.10.2002 in Kraft

Ende September 2002 wurde wie bereits schon mehrfach angekündigt die neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft gesetzt.

Damit wurde ein Schutzkonzept zur Abwehr aller von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen gesetzlich fixiert.

Bestehende Doppelregelungen werden beseitigt und EG-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt.

Inhaltlich wurde geregelt:

1.Vorschriften für die Bereitstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln

( ehem. Arbeitsmittelbenutzerverordnung)

Schwerpunkte sind:

Stand der Technik muss grundsätzlich gewährleistet sein.

Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel bereitstellen, die auch bei der vorgesehenen Benutzung sicher sind.

Aspekte der Ergonomie müssen berücksichtig werden.

2. Verpflichtung des Arbeitgeber aus dem Arbeitsschutzgesetz zur Gefährdungsbeurteilung wird konkretisiert.

Bei Arbeitsmitteln gilt Stand der Technik als Beurteilungsmaßstab

Aspekte der Ergonomie zw. Arbeitsplatz ,Arbeitsmittel bzw. mit Arbeitsstoffen müssen beachtet werden.

3. Neue Reglungen für überwachungsbedürftige Anlagen

Druckbehälter und Rohrleitungen

Dampfkesselanlagen

Aufzugsanlagen

Explosionsschutz

Was ist zur Umsetzung dieser Verordnung zu tun

1.Kontrolle aller überwachungsbedürftigen Anlagen auf die Einhaltung der Prüffristen.

2. Wir sollten alle prüfpflichtigen Maschinen und Geräte gemäß beiliegender Liste erfassen und eventuelle offene Prüfungen aktualisieren.

3. Die Gefährdungseinschätzung gemäß Arbeitschutzgesetz ist insbesondere für Arbeitsmittel zu erarbeiten bzw. zu aktualisieren.

4. Bei der Beschaffung neuer Maschinen und Arbeitsmittel sind die Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes je nach Bedarf in die Vertragsverhandlungen bzw. in die Bestellung einzubeziehen.

Dabei sollten allen sicherheitstechnisch relevanten Unterlagen Liefergegenstand sein.

Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln sollte gemäß der Betriebssicherheitsverordnung der Stand der Technik Vertragsgegenstand sein.

Aus der Zeitschrift „Bau-BG Aktuell.“ 4/2002

Info der Bau-BG

1. Neue Haftungsreglung

Hauptunternehmer bürgt für Subunternehmer:

Mit dem neuen Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit sind einige Hauftungsreglungen neu:

So müssen Hauptunternehmer des Baugewerbes in Zukunft für die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer ihrer Subunternehmer wie selbstschuldnerische Bürgen haften einschließlich der Beiträge zur Unfallversicherung. Siehe Seite 4

Artikel wird in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift fortgeführt:

2. Nachrüstung von Baustromverteiler

Die Prüfung der Baustromverteiler sollte jetzt in den Wintermonaten realisiert werden.

Mit den Erscheinen der DIN VDE 0100-704 und der BGI 608 haben in den letzten Monaten einige Energieversorger nur Baustromverteiler akzeptiert die den Vorschriften entsprachen.

Die Prüfung ob ihre Baustromverteiler diesenVorschriften entsprechen sollte ihr zuständiger Elektiker vornehmen.

3. Lösungsansätze für Gerüstbau

Sind keine Verankerungen möglich so sind verschiedene Sicherungsmaßnahmen zur Standsicherheit des Gerüstes möglich. Lösungsvorschläge siehe dazu Seite 12/13 der Zeitschrift.

Wichtig dabei ist: Der Untergrund ist zu beachten und ein entsprechender statischer Nachweis zum Gerüst.

4. Ab 2004 kein Nachlassverfahren mehr bei guter Unfallbilanz (siehe Seite 10 Regionalteil )

Die Bau-BG schaffen mit der geplanten Fusion aller Bauberufsgenossenschaften das bisherige Bonus/Malus-System ab. Mit dem Umlagejahr 2003 im Jahr 2004 gibt es keine Beitrags-nachlässe bei einer positven Unfallentwicklung. Es werden nur Zuschläge bei steigenden Unfallzahlen erhoben. Dies in gestaffelter Form aber bis zu 30 % des Beitrages zur Unfallversicherung.

 

Absturz bei Abbrucharbeiten

 

Eine ca. 6,35 m hohe Halle sollte abgerissen werden. Das Giebeldach war mit Asbestzementplatten mit den Abmessungen 90 x 310 cm eingedeckt. Außerdem waren lichtdurchlässige Profilplatten eingebaut.

Zunächst wurde ein Arbeitsgerüst in der Halle aufgebaut, dessen Plattform ca. 3,40 m über der Oberkante Hallenboden lag. Als sich herausstellte, dass die Firsthauben vom Arbeitsgerüst aus nicht zu erreichen waren, entschloss sich ein Mitarbeiter über eine Leiter auf das Dach zu steigen. Ohne jede Sicherung bewegte er sich zum Dachfirst und entfernte eine Firstplatte. Nun wollte er diese durch die entstandene Öffnung einem weiteren Mitarbeiter, der im Inneren der Halle auf dem Arbeitsgerüst stand, herunterreichen. Dabei suchte er mit einem Fuß Halt auf einer der lichtdurchlässigen Platten, die daraufhin an der Druckstelle einbrach, sich löste, aus der Halterung rutschte und nach unten wegklappte. Der Mitarbeiter stürzte mit der Firsthaube durch die Öffnung über 6 m tief auf den Betonhallenboden und zog sich schwerste Kopfverletzungen zu. Er verstarb wenige Tage später an den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas im Krankenhaus.


Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Gemäß § 11 der UVV "Bauarbeiten" (VBG 37) müssen für Arbeiten auf Bauteilen, die beim Begehen brechen können (Asbestzement-Wellplatten, Lichtplatten), besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege geschaffen werden. Diese Forderung ist in der Regel erfüllt, wenn lastverteilende Beläge oder Laufstege von mindestens 0,50 m Breite vorhanden sind, die ein sicheres Ableiten der auftretenden Kräfte auf die tragende Unterkonstruktion gewährleisten und gegen Verschieben und Abheben gesichert sind. Bei Flächen aus Wellplatten müssen außerdem die "Sicherheitsregeln für Arbeiten an und auf Dächern aus Wellplatten" (ZH 1/489) beachtet werden.

Gemäß § 12 der UVV "Bauarbeiten" (VBG 37) müssen Absturzsicherungen bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern vorhanden sein. Im vorliegenden Fall betrug die niedrigste Absturzhöhe 3,45 m.

Verlust der Fingerkuppen des Mittel- und Ringfingers bei Einlegearbeiten an einer hydraulischen Presse

Die Maschinenführerin hatte die Aufgabe, an einer hydraulischen Presse Blechplatten plan zu pressen bzw. zu richten. Die Werkstücke mussten dazu mittels Parallelstück unter den Stempel geschoben werden. Die Auslösung des Pressenhubes erfolgt mit einem Fußschalter. Der Pressenhub betrug ca. 15 mm. Es waren keine weiteren Handschutzmaßnahmen getroffen worden. Als die Beschäftigte beim Einlegen mit den Fingern der rechten Hand abrutschte, hatte sie bereits die Schließbewegung der Presse mit dem Fußschalter ausgelöst. Dabei wurden die Fingerkuppen des Mittel- und Ringfingers zwischen den beiden Werkzeughälften abgequetscht.

 

 

 

 

 


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